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§ 27 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Behördliche Entscheidung über Arbeiten mit transgenen Tieren

§ 27

(1) Die Anmeldung oder Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz 2012 und den darauf beruhenden Verordnungen ersetzt im Rahmen ihres Geltungsumfanges die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung von Arbeiten mit transgenen Tieren.

(2) Die Durchführung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz 2012 ist zu untersagen, wenn bei Arbeiten mit GVO die Voraussetzungen der § 9 oder § 10 nicht vorliegen.

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