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§ 20 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Genehmigungsanträge für Arbeiten mit GVO

§ 20

Der Betreiber hat die Genehmigung zur Durchführung von

  1. 1. Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 und
  2. 2. Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4

    vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluss der in der Anlage 1 hierfür genannten Unterlagen zu beantragen. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in einer Kopie vorzulegen.

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