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§ 110 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 110

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Vorschriften in ihrer Geltung nicht berührt.

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