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§ 42e HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2008

Mitgliedschaft

§ 42e.

(1) Dem Österreichischen Hebammengremium gehören alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben und im Hebammenregister eingetragen sind.

(2) Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs verzichten, können sich beim Österreichischen Hebammengremium als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40099850

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