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§ 42c HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2008

Änderungsmeldungen

§ 42c.

(1) Hebammen, die in das Hebammenregister eingetragen sind, haben dem Österreichischen Hebammengremium folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

  1. 1. jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
  2. 2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
  3. 3. jede Änderung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
  4. 4. jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung bzw. Schließung eines Berufssitzes bzw. einer Hebammenpraxis.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen im Hebammenregister vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40099848

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