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§ 2 HebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2022

Tätigkeitsbereich

§ 2.

(1) Der Hebammenberuf umfaßt die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.

(2) Bei der Ausübung des Hebammenberufes sind eigenverantwortlich insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:

  1. 1. Information über grundlegende Methoden der Familienplanung;
  2. 2. Feststellung der Schwangerschaft, Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen;
  3. 3. Veranlassung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer regelwidrigen Schwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;
  4. 4. Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;
  5. 5. Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;
  6. 6. Spontangeburten einschließlich Dammschutz sowie im Dringlichkeitsfall Steißgeburten und, sofern erforderlich, Durchführung des Scheidendammschnittes;
  7. 7. Erkennen der Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind, die eine Rücksprache mit einer Ärztin/einem Arzt oder das ärztliche Eingreifen erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen, Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit der Ärztin/des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, woran sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;
  8. 8. Beurteilung der Vitalzeichen und -funktionen des Neugeborenen, Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und Hilfeleistung in Notfällen, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;
  9. 9. Pflege des Neugeborenen, Blutabnahme am Neugeborenen mittels Fersenstiches und Durchführung der erforderlichen Messungen;
  10. 10. Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Geburt und Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;
  11. 11. Durchführung der von der Ärztin/vom Arzt verordneten Maßnahmen;
  12. 12. Abfassen der erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen.

(2a) Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen Tätigkeiten des Hebammenberufs beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 12 Abs. 2a berechtigt wurden.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

  1. 2. Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
  2. 3. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
  3. 4. Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
  4. 4a. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,
  5. 5. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
  6. 6. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
  7. 7. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
  8. 7a. Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,
  9. 8. Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,
  10. 9. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
  11. 10. Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
  12. 11. Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,

Schlagworte

Mutterschaftsfürsorge, Vitalfunktion, BGBl. I Nr. 169/1998

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40243906

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