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Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.1992

§ 0

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel - Protokoll

Kurztitel

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel - Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1993

Inkrafttretensdatum

18.12.1992

Langtitel

(Übersetzung)

Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung sowie Änderung des Übereinkommens, beschlossen bei der außerordentlichen Tagung der Vertragsparteien in Regina, Kanada

StF: BGBl. Nr. 283/1993 (NR: GP XVIII RV 377 AB 728 S. 85 . BR: AB 4355 S. 560 .)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 225/1983

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 18. Dezember 1992 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten. Die Änderungen des Übereinkommens, beschlossen bei der außerordentlichen Tagung der Vertragsparteien in Regina, Kanada, sind noch nicht in Kraft getreten. Das Datum dieses Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten das Protokoll unterzeichnet, ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Australien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Indien, Iran, Irland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Neuseeland, Niederlande (einschließlich der Niederländischen Antillen), Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal, Rußland, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Südafrika, Tunesien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Jersey, Bermuda, Ducie und Oeno Inseln, Falklandinseln und abhängige Gebiete, Henderson, Hongkong, Caymaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicosinseln).

China

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat China erklärt, daß das Übereinkommen idF des Protokolls auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens idF des Protokolls mit Wirksamkeit vom 15. Juni 1991 auf Anguilla und die Britischen Jungferninseln und mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1992 auf die Insel Man ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens idF des Protokolls mit Wirksamkeit vom 8. September 1998 auf Guernsey und das Britische Territorium im Indischen Ozean ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens idF des Protokolls mit Wirksamkeit vom 28. Juni 2002 auf die Souveränen Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN –

IN DER ERWÄGUNG, daß es für die Wirksamkeit des am 2. Februar 1971 in Ramsar beschlossenen Übereinkommens über Feuchtgebiete insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung *) (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) unerläßlich ist, die Zahl der Vertragsparteien zu erhöhen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Aufnahme weiterer verbindlicher Sprachfassungen eine größere Teilnahme an dem Übereinkommen erleichtern würde,

SOWIE IN DER ERWÄGUNG, daß das Übereinkommen kein Änderungsverfahren vorsieht, so daß eine gegebenenfalls für erforderlich erachtete Änderung des Wortlauts schwierig ist –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1983

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