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Anlage VIII Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2005

Anlage VIII

Liste A

In dieser Anlage aufgeführte Abfälle gelten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in dieser Anlage schließt nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich ist.

A1 Metalle und metallhaltige Abfälle

A1010

Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:

  

  1. Antimon
  2. Arsen
  3. Beryllium
  4. Cadmium
  5. Blei
  6. Quecksilber
  7. Selen
  8. Tellur
  9. Thallium

jedoch ausgenommen der in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.

A1020

Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen folgendes enthalten:

  

  1. Antimon; Antimonverbindungen
  2. Beryllium; Berylliumverbindungen
  3. Cadmium; Cadmiumverbindungen
  4. Blei; Bleiverbindungen
  5. Selen; Selenverbindungen
  6. Tellur; Tellurverbindungen

A1030

Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen folgendes enthalten:

  

  1. Arsen; Arsenverbindungen
  2. Quecksilber; Quecksilberverbindungen
  3. Thallium; Thalliumverbindungen

A1040

Abfälle, die als Bestandteile folgendes enthalten:

  

  1. Metallcarbonyle
  2. Chrom(VI)-Verbindungen

A1050

Galvanikschlämme

A1060

beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle

A1070

Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.

A1080

Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei- und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

A1090

Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht

A1100

Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen

A1110

verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1120

schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1130

gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen

A1140

Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren

A1150

Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B 15) aufgeführt sind

A1160

Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

A1170

Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß siedadurch gefährlich werden

A1180

Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten 16), die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag auf der Liste B B1110) 17)

A1190

Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB1, Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen;

  

A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

A2010

Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern

A2020

Abfälle von anorganischen – flüssigen oder schlammförmigen – Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2030

Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2040

bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2080)

A2050

Asbestabfälle (Staub und Fasern)

A2060

Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2050)

  

A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

A3010

Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen

A3020

Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind

A3030

Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind

A3040

Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten

A3050

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B4020)

A3060

Nitrocelluloseabfälle

A3070

Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen

A3080

Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A3090

Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3100)

A3100

Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3090)

A3110

Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3110)

A3120

FLUFF – Shredderleichtfraktion

A3130

Abfälle von phosphororganischen Verbindungen

A3140

Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A3150

Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln

A3160

Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln

A3170

Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)

A3180

Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von > 50 mg/kg 18)

A3190

bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)

A3200

Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2130)

  

A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

A4010

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A4020

Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen

A4030

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten 19) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind

A4040

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel 20)

A4050

Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:

  

  1. anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
  2. organische Cyanide

A4060

Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen

A4070

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle B4010

A4080

Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)

A4090

Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2120)

A4100

Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A4110

Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:

  

  1. alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
  2. alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen

A4120

Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind

A4130

Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

A4140

Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum 5) überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III aufgeführten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind

A4150

Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind

A4160

In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2060)

  

______________

1 PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.

15) Es wird darauf hingewiesen, daß der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.

16) Dieser Eintrag umfaßt nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.

17) PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.

18) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (zB 20 mg/kg).

19) „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, daß sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

20) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.

Schlagworte

Wärmeübertragungsflüssigkeit, Lederasche, Lederschlamm, Ledermehl, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR40119089

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