Artikel 5
Bestimmung der zuständigen Behörden und der Anlaufstelle
Um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, werden die Vertragsparteien
(1) eine oder mehrere zuständige Behörden und eine Anlaufstelle bestimmen oder einrichten. Im Fall eines Durchfuhrstaats wird eine zuständige Behörde zur Entgegennahme der Notifikation bestimmt;
(2) dem Sekretariat binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, mitteilen, welche Stellen sie als Anlaufstelle und als zuständige Behörden bestimmt haben;
(3) dem Sekretariat jede Änderung in bezug auf die nach Absatz 2 vorgenommenen Bestimmungen binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluß über die Änderung getroffen wurde, mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Gesetzesnummer
10010756
Dokumentnummer
NOR12136544
alte Dokumentnummer
N8199327015J
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