Artikel 23
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, Staaten, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, und Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.
(2) In ihren Beitrittsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositär auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
(3) Artikel 22 Absatz 2 findet auf Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration Anwendung, die diesem Übereinkommen beitreten.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Gesetzesnummer
10010756
Dokumentnummer
NOR12136562
alte Dokumentnummer
N8199327033J
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