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Artikel 16 Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1993

Artikel 16

Sekretariat

(1) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:

  1. a) Es veranstaltet die in den Artikeln 15 und 17 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
  2. b) es erarbeitet und übermittelt Berichte auf Grund der nach den Artikeln 3, 4, 6, 11 und 13 erhaltenen Informationen, der Informationen, die von den Tagungen der nach Artikel 15 eingesetzten Nebenorgane stammen, sowie gegebenenfalls der Informationen, die von einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden;
  3. c) es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
  4. d) es sorgt für die notwendige Koordinierung mit einschlägigen internationalen Stellen und schließt insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vereinbarungen;
  5. e) es steht mit den nach Artikel 5 dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien eingerichteten Anlaufstellen und zuständigen Behörden in Verbindung;
  6. f) es sammelt Informationen über genehmigte nationale Deponien und Anlagen von Vertragsparteien, die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zur Verfügung stehen, und leitet diese Informationen an die Vertragsparteien weiter;
  7. g) es nimmt Informationen von Vertragsparteien entgegen und übermittelt ihnen Informationen darüber, wo
  1. technische Hilfe und Ausbildung zu erhalten sind;
  2. technische und wissenschaftliche Fachkenntnisse verfügbar sind;
  3. Beratung und Sachkenntnis zu erhalten sind;
  4. Ressourcen verfügbar sind,
  1. um ihnen auf Ersuchen auf Gebieten wie etwa den folgenden zu helfen:
  1. Handhabung des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationssystems;
  2. Behandlung gefährlicher Abfälle und an derer Abfälle;
  3. umweltgerechte Technologien in bezug auf gefährliche Abfälle und andere Abfälle wie etwa abfallarme und abfallfreie Technologien;
  4. Bewertung der Entsorgungsmöglichkeiten und Deponien;
  5. Überwachung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und
  6. Gegenmaßnahmen in Notfällen;
  1. h) es stellt den Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen über Berater oder Beratungsfirmen mit der erforderlichen technischen Eignung zur Verfügung, die ihnen helfen können, die Notifikation über eine grenzüberschreitende Verbringung, die Übereinstimmung einer Sendung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle mit der betreffenden Notifikation und/oder die Tatsache zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle oder andere Abfälle umweltgerecht sind, wenn sie Grund zu der Annahme haben, daß die betreffenden Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden. Eine Prüfung dieser Art ginge nicht zu Lasten des Sekretariats;
  2. i) es hilft den Vertragsparteien auf Ersuchen bei der Ermittlung von Fällen des unerlaubten Verkehrs und leitet den betreffenden Vertragsparteien sofort jede Information zu, die es über unerlaubten Verkehr erhalten hat;
  3. j) es arbeitet mit den Vertragsparteien und mit einschlägigen und zuständigen internationalen Organisationen und Einrichtungen zusammen, um den Staaten in einem Notfall Sachverständige und Ausrüstung zum Zwecke der raschen Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen, und
  4. k) es nimmt sonstige Aufgaben im Rahmen des Übereinkommens wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmt werden.

(2) Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluß der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die nach Artikel 15 abgehalten wird, vorläufig vom UNEP wahrgenommen.

(3) Auf ihrer ersten Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat aus der Reihe der bestehenden zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen, welche ihre Bereitschaft bekundet haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen. Auf dieser Tagung nimmt die Konferenz der Vertragsparteien auch eine Bewertung der Art und Weise vor, in der das vorläufige Sekretariat die ihm insbesondere in Absatz 1 übertragenen Aufgaben erfüllt hat, und beschließt die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben am besten geeigneten Strukturen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR12136555

alte Dokumentnummer

N8199327026J

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