Artikel 13
Übermittlung von Informationen
(1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß im Fall eines ihnen bekannt werdenden Unfalls, der sich bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle oder bei deren Entsorgung ereignet und der in anderen Staaten die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden könnte, diese Staaten sofort benachrichtigt werden.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander über das Sekretariat von
- a) Änderungen hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Behörden und/oder Anlaufstellen nach Artikel 5;
- b) Änderungen ihrer innerstaatlichen Begriffsbestimmung von gefährlichen Abfällen nach Artikel 3;
- und, so bald wie möglich, von
- c) den von ihnen getroffenen Beschlüssen, der Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck der Entsorgung in dem ihrer staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet ganz oder teilweise nicht zuzustimmen;
- d) den von ihnen getroffenen Beschlüssen, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zu beschränken oder zu verbieten;
- e) allen anderen in Absatz 4 vorgeschriebenen Informationen.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der nach Artikel 15 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien vor dem Ende jedes Kalenderjahrs über das Sekretariat einen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr mit folgenden Informationen:
- a) die von ihnen nach Artikel 5 bestimmten zuständigen Behörden und Anlaufstellen;
- b) Informationen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle, an der sie beteiligt waren, darunter
- i) die Menge der ausgeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, ihre Eigenschaften, ihren Bestimmungsort, einen etwaigen Durchfuhrstaat und die Entsorgungsmethode entsprechend den Angaben in der Antwort auf die Notifikation;
- ii) die Menge der eingeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, Eigenschaften, Herkunft und Entsorgungsmethoden;
- iii) Entsorgungen, die nicht planmäßig verliefen;
- iv) Bemühungen zur Verringerung der Menge der gefährlichen Abfälle oder anderen Abfälle, die grenzüberschreitend verbracht werden sollen;
- c) Informationen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens;
- d) Informationen über die von ihnen zusammengestellten verfügbaren aussagefähigen Statistiken über die Auswirkungen der Erzeugung, Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt;
- e) Informationen über die nach Artikel 11 dieses Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen, mehrseitigen und regionalen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen;
- f) Informationen über Unfälle, die sich bei der grenzüberschreitenden Verbringung und bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ereignet haben, sowie über die zu ihrer Bewältigung getroffenen Maßnahmen;
- g) Informationen über die in dem ihrer innerstaatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet angewandten Entsorgungsverfahren;
- h) Informationen über Maßnahmen zur Entwicklung von Technologien zur Verringerung und/oder Vermeidung des Anfalls von gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen und
- i) alle weiteren Informationen, die von der Konferenz der Vertragsparteien als sachdienlich erachtet werden.
(4) Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften dafür, daß Abschriften jeder Notifikation über eine bestimmte grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle und der Antwort darauf an das Sekretariat gesandt werden, wenn eine Vertragspartei, die der Ansicht ist, daß ihre Umwelt durch diese grenzüberschreitende Verbringung beeinträchtigt werden könnte, darum ersucht.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Gesetzesnummer
10010756
Dokumentnummer
NOR12136552
alte Dokumentnummer
N8199327023J
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