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§ 48m UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Förderungsgegenstand

§ 48m.

Gefördert werden können Investitionen, laufende Kosten und immaterielle Leistungen im Zusammenhang mit:

  1. 1. der Steigerung der Ressourceneffizienz und der Schließung von Stoffkreisläufen;
  2. 2. der Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von Abfällen;
  3. 3. der Verstärkung der inner- oder überbetrieblichen Kreislaufwirtschaft einschließlich Logistikoptimierung;
  4. 4. der Herstellung und dem Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen (inkl. vorgelagerter Sortier- und Aufbereitungsschritte);
  5. 5. der Umsetzung ressourceneffizienter, schadstofffreier Produkte oder Produktionssysteme, insbesondere durch Substitution besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen und Prozessen;
  6. 6. der Entwicklung, Testung und Demonstration von neuen Verfahren oder Technologien der Kreislaufwirtschaft (Öko-Innovationen) einschließlich der Errichtung von Pilot- und Demonstrationsanlagen;
  7. 7. der Abfallvermeidung oder der Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling von Abfällen einschließlich Sammlung und Sortierung;
  8. 8. innovativen Dienstleistungen zur Steigerung der Materialeffizienz;
  9. 9. der Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Reststoffen;
  10. 10. der Projektberatung in Zusammenhang mit neuen Geschäfts- und Organisationsmodellen sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft;
  11. 11. der Verlängerung der Lebensdauer oder der Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten;
  12. 12. der Qualifizierung von Humanressourcen für Kreislaufwirtschaft;
  13. 13. Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit betreffend die Kreislaufwirtschaft;
  14. 14. der Stärkung sozialökonomischer Betriebe in der Kreislaufwirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40257518

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