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§ 27 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Förderungsausmaß

§ 27.

(1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf

  1. 1. die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und
  2. 2. – sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen

(2) Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.

Schlagworte

Wirkungsgrad

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40257510

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