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§ 21 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Forschung und Bewusstseinsbildung

§ 21.

Für Vorhaben im Bereich der Forschung und der Bewusstseinsbildung, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes – insbesondere im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel – der Gewässer dienen, dürfen jährlich höchstens 4 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Bei Forschungsvorhaben, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40258566

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