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§ 17a UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2020

§ 17a.

Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden

  1. 1. Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;
  2. 2. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;
  3. 3. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;
  4. 4. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;
  5. 5. Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, soweit diese die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;
  6. 6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40223657

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