Ozon-Meßnetzkonzept
§ 2.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung ein Ozon-Meßnetzkonzept zu erlassen. Das Ozon-Meßnetzkonzept hat insbesondere zu enthalten
- 1. Aussagen über die Zahl der – im Hinblick auf die ausreichend genaue Feststellung der Ozonbelastung – notwendigen Meßstellen und deren regionale Verteilung, einschließlich der Erfassung von meteorologischen Parametern, NO2 und anderen Ozon-Vorläufersubstanzen,
- 2. Anforderungen an die Lage der Meßstellen und an die Meßgeräte, wobei für jedes Ozon-Überwachungsgebiet mindestens drei Meßstellen festzulegen sind (erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist in jedem Gebietsanteil eines Landes mindestens eine Meßstelle vorzusehen),
- 3. nähere Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen, die Auswertung der Meßdaten und deren Austausch und
- 4. die Festlegung der Ausstattung von Meßstellen und Meßnetzzentralen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010692
Dokumentnummer
NOR40041771
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)