§ 4.
(1) Atrazin und Zubereitungen, die Atrazin enthalten, dürfen nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Zwecke verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen sie bis 31. Dezember 1993 nur bis zu einer jährlichen Menge von 0,5 kg Atrazin pro Hektar verwendet werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 903/1994)
(3) In der Kennzeichnung von Atrazin und von Zubereitungen, die Atrazin enthalten, ist auf das Verbot der Verwendung als Totalherbizid und auf die Beschränkung des Abs. 1 zweiter Satz hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure von Atrazin ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Gesetzesnummer
10010688
Dokumentnummer
NOR12137997
alte Dokumentnummer
N8199442323J
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