Ergänzende Preisbestimmung
§ 6
Werden nach den Vorschriften des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, für landwirtschaftliche Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist auf die besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere auf deren Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen sowie auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft Produktionsumstellungen im allgemeinen nur auf lange Sicht möglich sind, Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Klimabedingung, BGBl. Nr. 145/1992
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
10010681
Dokumentnummer
NOR12135745
alte Dokumentnummer
N8199211306X
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