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§ 2 LWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Bezugszeitraum: Abs. 5 § 11 Abs. 1b idF BGBl. Nr. 420/1996

Arten der Förderung und Maßnahmen

§ 2.

(1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht:

  1. 1. Direktzahlungen,
  2. 2. Zinsenzuschüsse,
  3. 3. sonstige Beihilfen und Zuschüsse.

(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:

  1. 1. produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene Direktzahlungen,
  2. 2. qualitätsverbessernde, umweltschonende, tierwohlorientierte sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich,
  3. 3. Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung,
  4. 4. betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen,
  5. 5. Maßnahmen für Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung auf land-, forst- und wasserwirtschaftlichem Gebiet und
  6. 6. Maßnahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Investitionsförderung.

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.

(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen die ökologischen Mindestkriterien festzulegen.

(4a) Werden dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land Fördermaßnahmen zur Durchführung übertragen, erfolgt die Durchführung im Namen und auf Rechnung des Bundes.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gewährung von Förderungen auf Grund von privatwirtschaftlichen Vereinbarungen im Rahmen von Maßnahmen gemäß der Sonderrichtlinie für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft erfolgt nach Maßgabe nachstehender Festlegungen:

  1. 1. Fruchtfolgestabilisierung:
  1. 2. Elementarförderung:
  1. 3. Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen:

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010681

Dokumentnummer

NOR40244353

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