Artikel 6
Die zuständigen Behörden stimmen ihre Alarm-, Einsatz- und Meldepläne für die Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahren, für Maßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen oder bei kritischen Gewässerzuständen aufeinander ab und erarbeiten, soweit erforderlich, übereinstimmende Richtlinien.
Schlagworte
Alarmplan, Einsatzplan, Hochwassergefahr
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10010659
Dokumentnummer
NOR12135524
alte Dokumentnummer
N8199114165J
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