Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
§ 26.
(1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
- 1. auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,
- 2. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
- 3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
- 4. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1998 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
- 1. bis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung, die jener nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten ist, begonnen haben,
- 2. diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1997 absolviert haben,
- 3. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
- 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
- 5. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind.
(3) Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gelten die §§ 17 und 18. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Personen sind nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Für die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ gilt § 13, für das Erlöschen der Berufsberechtigung § 19.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR40205119
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