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§ 16b Psychotherapiegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Berufshaftpflichtversicherung

§ 16b.

(1) Der Psychotherapeut hat vor Aufnahme seiner selbständigen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.

(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:

  1. 1. die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der psychotherapeutischen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Million Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten,
  2. 2. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

(5) Der Psychotherapeut hat dem Bundesminister für Gesundheit den Bestand der Berufshaftpflichtversicherung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.

(6) Der Psychotherapeut hat dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigten oder Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 1 bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40161799

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