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Artikel 1 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.8.1990

Artikel 1

Die Kundmachung der am 9. September 1988 beschlossenen Festsetzung des Datums der Anwendung der Bestimmungen der Regel 5 des Annexes V der Internationalen Konvention über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 1973, geändert durch das dazugehörende Protokoll von 1978 *), über die Beseitigung von Müll im Ostseegebiet hat dadurch zu erfolgen, daß diese in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. **)

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1988 idF BGBl. Nr. 335/1990.

**) Laut Mitteilung des Generalsekretärs der IMO sind diese Bestimmungen in bezug auf das Ostseegebiet mit 1. Oktober 1989 in Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023

Gesetzesnummer

10010593

Dokumentnummer

NOR12135055

alte Dokumentnummer

N8199010082L

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