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§ 25b AlSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Übermittlungspflichten

§ 25b.

In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40151781

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