Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 1a.
Die Abschnitte III. und IV. dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch
- 1. land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,
- 2. radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, oder
- 3. Sprengstoffe oder Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich
- kontaminiert wurden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40261248
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