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§ 19 AlSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Rechtswirkungen der Ausweisung als Altlast

§ 19.

(1) Altlastenmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.

(2) Mit Ausweisung als Altlast sind die nach anderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften bestehenden Rechtspflichten für Maßnahmen betreffend die Verringerung oder Beseitigung der für die Ausweisung maßgeblichen Kontaminationen und deren Auswirkungen nicht anzuwenden. Bereits durch individuelle Anordnung konkretisierte Rechtspflichten bleiben unberührt. Anhängige Verfahren sind der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde abzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261242

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