Feststellung und Ausweisung von Altlasten
§ 15.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 erheblich kontaminierte Altablagerungen oder Altstandorte und Altablagerungen oder Altstandorte, von denen ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, als Altlasten festzustellen und in einer Verordnung auszuweisen. Dabei hat die lagemäßige Darstellung von Altlasten in einem Geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) in Gestalt von Polygonen, welche die jeweiligen Flächen abgrenzen, auf der Webseite www.altlasten.gv.at zu erfolgen.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und als dekontaminiert oder gesichert in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Beobachtungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und den Abschluss der Beobachtungsmaßnahmen in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen.
(3) Können Flächen, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Altlast gemäß Abs. 1 erfüllen, schon vor ihrer Ausweisung, aufgrund von bereits abgeschlossenen, mit Altlastenmaßnahmen gleichzuhaltenden Maßnahmen, als dekontaminiert oder gesichert beurteilt werden, sind diese Flächen als dekontaminierte oder gesicherte Altlasten in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40261250
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