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Artikel 2B: Halone Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2000

Artikel 2B: Halone

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1992 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A jährlich denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 vH desjenigen von 1986 übersteigen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Jänner 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, daß der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2002 diese Grenze um bis zu fünfzehn v.H. desjenigen von 1986 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem Jahresdurchschnitt ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschließlich 1997 entspricht. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien fünfzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschließlich 1997 nicht über steigt.

(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR40146151

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