vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Methodenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1999

§ 2

Im Anhang nicht genannte, aber in der Praxis gebräuchliche Methoden dürfen angewendet werden, sofern dies aus Gründen der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist und vergleichbare Ergebnisse erreicht werden. Ergibt diese Untersuchung den Verdacht, daß der Wein nicht den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht, sind die im Anhang genannten Methoden heranzuziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)