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Artikel 7 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.1988

Artikel 7

Beilegung von Streitigkeiten

Entsteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien dieses Protokolls eine Streitigkeit über seine Auslegung oder Anwendung, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das sie für annehmbar halten.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010546

Dokumentnummer

NOR12134477

alte Dokumentnummer

N8198811517L

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