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Artikel 10 Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1988

Artikel 10

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER ANLAGEN UND ÄNDERUNG VON ANLAGEN

1. Die Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls sind Bestandteil des Übereinkommens beziehungsweise des betreffenden Protokolls; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder seine Protokolle gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. Diese Anlagen beschränken sich auf wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten.

2. Sofern in einem Protokoll in Bezug auf seine Anlagen nichts anderes vorgesehen ist, findet folgendes Verfahren auf den Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:

  1. a) Anlagen des Übereinkommens werden nach dem in Artikel 9 Absätze 2 und 3 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen; Anlagen eines Protokolls werden nach dem in Artikel 9 Absätze 2 und 4 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;
  2. b) eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage des Übereinkommens oder eine Anlage eines Protokolls, dessen Vertragspartei sie ist, nicht zu genehmigen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Depositär innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, daß die Anlage beschlossen worden ist. Der Depositär verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine Anlage annehmen, gegen die sie zuvor Einspruch eingelegt hatte; diese Anlage tritt daraufhin für die betreffende Vertragspartei in Kraft;
  3. c) nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Depositär die Mitteilung versandt hat, wird die Anlage für alle Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, die keine Notifikation nach lit. b vorgelegt haben, wirksam.

3. Der Vorschlag von Änderungen von Anlagen des Übereinkommens oder eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag von Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben. In den Anlagen und ihren Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.

4. Hat eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung des Übereinkommens oder eines Protokolls zur Folge, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls selbst in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

10010531

Dokumentnummer

NOR12134629

alte Dokumentnummer

N8198823870J

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