Artikel 8
Beilegung von Streitigkeiten
Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10010525
Dokumentnummer
NOR12134283
alte Dokumentnummer
N8198711182X
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