vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1987

Artikel 12

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Depositär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010525

Dokumentnummer

NOR12134287

alte Dokumentnummer

N8198711186X

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)