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Art. 1 § 3 UWFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 3.

(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen aus Darlehen, ausgenommen Darlehen nach § 5 Abs. 4 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, sind ausschließlich zur Förderung von Maßnahmen nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

(2) Die im § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 angeführten Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen aus Darlehen für Maßnahmen gemäß § 12a Wasserbautenförderungsgesetz sind zur Förderung von Maßnahmen nach dem Art. III Z 1 zu verwenden.

(3) Das Beitragsaufkommen nach § 2 Abs. 1 Z 12 ist ausschließlich für Herstellungs- und Betriebsmaßnahmen zur Sammlung und Behandlung jener Abfälle zu verwenden, die nach der Verwendung jenes Produktes entstehen, für das dieser Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag eingehoben wurde, soweit deren Verwertung oder sonstige Behandlung zur Einsparung von Rohstoffen und Energie sowie zur Schonung des Deponievolumens volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Die Errichtungs- und allenfalls auch die Betriebskosten können bis zu dem Ausmaß gefördert werden, als Erlöse aus der Verwertung oder sonstigen Behandlung nicht kostendeckend sind. Förderungsnehmer sind Unternehmen und Abfallverbände. Die Förderung wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gewährt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann hiezu nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen.

Schlagworte

Herstellungsmaßnahme, Verwertungsbeitrag, Errichtungskosten

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010505

Dokumentnummer

NOR12134411

alte Dokumentnummer

N8198712385A

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