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Artikel 5 Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1983

Artikel 5

Die Vertragsparteien konsultieren einander hinsichtlich der Erfüllung der sich aus diesem übereinkommen ergebenden Verpflichtungen, insbesondere in solchen Fällen, in denen sich ein Feuchtgebiet über das Hoheitsgebiet mehr als einer Vertragspartei erstreckt oder mehrere Vertragsparteien an einem Gewässersystem gemeinsamen Anteil haben. Ferner bemühen sie sich darum, gegenwärtige und künftige Maßnahmen und Regelungen zur Erhaltung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt aufeinander abzustimmen und zu fördern.

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