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Artikel 11 Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1983

Artikel 11

1. Dieses übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann dieses übereinkommen nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, gegenüber dem Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung wird vier Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer wirksam.

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