vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1983

Artikel 10

1. Dieses übereinkommen tritt vier Monate, nachdem sieben Staaten nach Artikel 9 Absatz 2 Parteien dieses übereinkommens geworden sind, in Kraft.

2. Danach tritt dieses übereinkommen für jede Vertragspartei vier Monate nach dem Tag der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte