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Artikel 15 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1983

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 15

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2. Dieses Übereinkommen steht vom 17. November 1979 an für die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositärs.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010445

Dokumentnummer

NOR12133094

alte Dokumentnummer

N8198314908L

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