vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 89a AMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1994

§ 89a

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 107/1994 in Verkehr befindliche Arzneispezialitäten im Sinne des § 17b gelten als zugelassen im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Die geltende Zulassung erlischt mit 31. März 1996, es sei denn, es wird vor Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Zulassung gestellt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)