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§ 55b AMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Naturalrabatte

§ 55b.

(1) Die Gewährung, das Anbieten und das Versprechen von Naturalrabatten an zur Verschreibung oder Abgabe berechtigte Personen ist verboten, sofern es sich dabei um Arzneimittel handelt, die im vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex enthalten sind.

(2) Das Fordern, das sich Versprechen lassen oder das Annehmen von durch Abs. 1 erfassten Naturalrabatten durch die zur Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40215327

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