vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Sanktionen
§ 48.
Wird eine klinische Prüfung ohne Genehmigung (§ 31 Abs. 2) durchgeführt, dürfen die gewonnenen Daten nicht entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weitergegeben und nicht im Rahmen eines Zulassungsverfahrens verwendet werden. Bereits erfolgte Publikationen müssen mit einem Hinweis auf die Unrechtmäßigkeit der Datenerhebung versehen werden.
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40241772
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)