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§ 19b AMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 19b.

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist verpflichtet, die Agentur über alle Zulassungen, die unter Bedingungen oder Auflagen nach den §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 1 und 2 erteilt worden sind, zu unterrichten.

Schlagworte

Zulassungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40256812

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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