vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 LFBIS-ÖStZ-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1983

§ 3

Auf Ersuchen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sind überdies auch Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen der in den §§ 1 und 2 genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form für Zwecke des LFBIS zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)