ARTIKEL XX
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen, welche die Aufgabe der Verwahrregierung übernimmt.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10010432
Dokumentnummer
NOR40084291
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