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ARTIKEL X Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1982

ARTIKEL X

Handel mit Staaten, die nicht Vertragsparteien sind

Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr in einen Staat oder bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei ist, können die Vertragsparteien anstelle der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Genehmigung oder Bescheinigung ein vergleichbares Dokument annehmen, das von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellt ist und den Erfordernissen dieses Übereinkommens für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen im wesentlichen entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10010432

Dokumentnummer

NOR40084281

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