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§ 5 LFBIS-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1980

§ 5

Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 folgende Daten der Einheitswertbescheide für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln:

  1. 1. Name und Anschrift des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit,
  2. 2. Stichtag der Feststellung,
  3. 3. Lage des Grundbesitzes,
  4. 4. Zurechnung des Steuergegenstandes,
  5. 5. Einheitswert,
  6. 6. Fläche und Hektarsatz je Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  7. 7. Zuschläge und Abschläge gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes 1955.

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