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Anlage 2 Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Anlage 2

AUSWAHL DER BESONDEREN BEFÖRDERUNGSMITTEL UND TEMPERATURBEDINGUNGEN, DIE BEI DER BEFÖRDERUNG VON TIEFGEFRORENEN UND GEFRORENEN LEBENSMITTELN ZU BEACHTEN SIND

  1. 1. Für die Beförderung der nachstehend genannten tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmittel sind die Beförderungsmittel so auszuwählen und zu verwenden, daß während der Beförderung die höchste Temperatur der Lebensmittel an jeder Stelle der Ladung den angegebenen Wert nicht überschreitet.
  2. 2. Entsprechend muß die Temperatur der Lebensmittel an jeder Stelle der Ladung während des Beladens, der Beförderung und des Entladens auf oder unter dem angegebenen Wert liegen.
  3. 3. Wenn es notwendig ist, das Beförderungsmittel zB für Kontrollzwecke zu öffnen, muß sichergestellt werden, daß die Lebensmittel nicht Verfahren oder Bedingungen ausgesetzt werden, die den Zielen dieser Anlage und denen des internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Grenzkontrollen von Gütern widersprechen.
  4. 4. Während bestimmter Vorgänge, wie die Enteisung des Verdampfers von Beförderungsmitteln mit Kältemaschine, darf ein kurzes Ansteigen der Temperatur um höchstens 3 ºC über den angegebenen Wert an der Oberfläche der Lebensmittel bei einem Teil der Ladung, zB in der Nähe des Verdampfers, zugelassen werden.

Speiseeis

-20

Fisch, gefroren oder tiefgefroren, Fischerzeugnisse, Weichtiere, Krustentiere und alle anderen Lebensmittel, tiefgefroren

-18 ºC

Alle anderen Lebensmittel, gefroren (außer Butter)

-12 ºC

Butter

-10 ºC

  

Butter,

Fruchtsaftkonzentrate

Bemerkung

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*1) Bei den angeführten tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln darf, wenn sie zur sofortigen Weiterverarbeitung am Bestimmungsort vorgesehen sind, ein allmählicher Anstieg der Temperatur während der Beförderung so weit zugelassen werden, daß ihre Temperatur am Ziel nicht höher ist als die vom Versender verlangte und im Beförderungsvertrag angegebene. Diese Temperatur darf nicht höher sein als die höchste Temperatur, die für dasselbe Lebensmittel in gekühltem Zustand gemäß Anlage 3 zugelassen ist. Die Beförderungsunterlagen sollen die Bezeichnung des Lebensmittels enthalten, sowie die Angaben, ob es tiefgefroren oder gefroren ist und daß es am Bestimmungsort sofort weiterverarbeitet wird. Diese Beförderungen müssen mit ATP-zugelassenen Beförderungsmitteln durchgeführt werden, ohne daß die Kühl- bzw. Heizeinrichtung benutzt wird, um die Temperatur der Lebensmittel ansteigen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039361

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