§ 6.
Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbädern oder Kleinbadeteichen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können, bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.
Schlagworte
Warmluftbad
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Gesetzesnummer
10010382
Dokumentnummer
NOR40107278
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)