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§ 3 BHygG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2012

II. ABSCHNITT

Bewilligungsbestimmungen, behördliche Kontrolle und Maßnahmen

§ 3.

(1) Die Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbädern und Kleinbadeteichen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird. In den Bescheid sind erforderlichenfalls Auflagen aufzunehmen, deren Einhaltung diesen Schutz gewährleisten soll.

(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Becken zuzuführenden Füllwassers, der Einrichtungen zur Wasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(4) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 geforderten Voraussetzungen ist jedenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40138634

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